Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).

Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.

Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.
Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.

Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannten Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter*in auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

Der/Die Veranstalter*in eines Wanderlagers muss in der Regel im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Die bevollmächtigte Vertretung des/der Veranstalters*in muss dann im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person sein.

Folgende Dokumente werden systemseitig für die online-Antragstellung mit dem WSP benötigt:

  1. Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Vertretung (falls dies erforderlich ist)

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung benötigt:

  1. bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  2. ggf. Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person und der bevollmächtigten Vertretung
  3. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

Die veranstaltende Person eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

keine

Die Anzeige wird sofort entgegengenommen und im Anschluss geprüft.

Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierfür werden die oben genannten Unterlagen benötigt. Der Online Antrag wird über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW abgewickelt. Den Online-Dienst finden Sie unter dem Punkt "Dienste" auf dieser Seite.

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